Insbesondere sollte bei Öl- und Gasunternehmen der durchschnittliche Gewinn der vier Jahre 2018 bis 2021 zugrunde gelegt werden. Liegt der aktuelle Gewinn mehr als 20 Prozent über diesem Durchschnitt, sind davon 40 Prozent abzuziehen. Da auf diesen Gewinn aber gleichzeitig weiterhin Körperschaftsteuer fällig wird, werden am Ende 65 Prozent dieser Gewinne eingezogen, erklärte Kogler. Wenn Unternehmen jedoch nachweisen können, dass sie in erneuerbare Energiequellen investieren, wird die Abgabe von 40 auf 33 % reduziert. Bei Unternehmen, die Strom produzieren oder handeln, sollen die Erlöse dagegen auf 180 Euro pro MWh begrenzt werden. Diese Höchsteinnahmen sinken auf 140 €/MWh, wenn keine Investitionen in Erneuerbare Energien nachgewiesen werden. Auch zum Schutz kleiner Erzeuger gelte eine niedrigere Schwelle, aber die Details müssten erst ausgearbeitet werden, auch wenn es eine politische Einigung gebe, sagte Brunner. Die Vorlage soll heute dem Nationalrat vorgelegt werden. Die Maßnahmen werden Ende 2023 gedeckelt und gelten rückwirkend ab dem 1. Juli für die Stripping-Gewinne von Unternehmen für fossile Brennstoffe und ab dem 1. Dezember 2022 für die Deckelung für Stromerzeuger. Grundlage dafür sind EU-Verordnungen.